AGBs - AlphaForce

Hausbetreuung

Parkplatzreinigung

Büroreinigung

Öffentliche Dienste

Grünanlagenpflege 

Sonderreinigung

Winterdienst

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 § 1. Geltungsbereich

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Alpha Force GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und deren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), unabhängig davon, ob es sich um Unternehmer im Sinne des §1 UGB oder Verbraucher im Sinne des §1 KSchG handelt. Sie finden Anwendung auf alle Verträge über Reinigungsdienstleistungen, insbesondere die Hausbetreuung, Bürobetreuung, den Winterdienst und die Pflege von Grünanlagen.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt wurden. 

 

Die gegenständlichen AGB stellen einen integrierenden Bestandteil des Vertrages dar. Bei Widersprüchen zwischen den AGB und den Vertrag haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang gegenüber der gegenständlichen AGB. 

 

Die jeweils gültige Fassung dieser AGB ist auf der Webseite des Auftragnehmers abrufbar.  

Der Vertragsabschluss sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.  

 § 2. Vertragsabschluss

 

  1. Vertragsabschluss erfolgt mit Unterzeichnung des Angebots und Übermittlung an den Auftragnehmer. Angebote sind 14 Tage gültig.  
  2. Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend.  
  3. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande. 
  4. Telefonische, mündliche oder elektronische Aufträge sind für den Auftraggeber verbindlich. 
  5. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das schriftliche Angebot oder Leistungsverzeichnis, das Bestandteil des Vertrages wird. 
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss alle relevanten Informationen (Zugangsmöglichkeiten, Sicherheitsbestimmungen, Eigentumsverhältnisse etc.) mitzuteilen.

§ 3. Vertragslaufzeit, Kündigung und Rücktritt

 

  1. Verträge über wiederkehrende Leistungen werden – sofern nichts anderes vereinbart ist – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. 
  2. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gelten u. a. grobe Vertragsverletzungen, Zahlungsverzug über 30 Tage, nicht zumutbare Änderungen der Umstände. 
  3. Der Auftragnehmer kann insbesondere dann zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern oder objektive Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen.

§ 4. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang

 

Grünanlagenpflege: 

Die Leistungen im Bereich der Grünflächenbetreuung umfassen – soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart – insbesondere folgende Tätigkeiten: 

  • regelmäßiges Rasenmähen inkl. Kantenpflege, 
  • Unkrautentfernung auf befestigten Flächen (mechanisch oder chemiefrei), 
  • Strauch- und Heckenschnitt nach jahreszeitlicher Notwendigkeit, 
  • Entsorgung von Grünschnitt und Schnittgut, 
  • Laubentfernung im Herbst, 
  • Bewässerung bei Bedarf (sofern Zugang zu Wasser durch den Auftraggeber gewährt ist), 
  • Sichtkontrolle der Grünflächen auf Schädlinge, Krankheiten oder Bewuchsprobleme sowie deren Meldung an den Auftraggeber. 

 

Die Ausführung erfolgt im Rahmen eines saisonalen Turnusplans, welcher individuell nach Objekt und Witterungslage abgestimmt wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, wetterbedingt Einsätze zu verschieben oder zusammenzufassen, sofern dadurch die Pflegequalität nicht beeinträchtigt wird. 

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Zugang zu allen zu betreuenden Grün- und Nebenflächen sicherzustellen sowie die Bereitstellung notwendiger Infrastruktur (z.B. Wasseranschlüsse, Lagermöglichkeiten für Gartengeräte) zu ermöglichen, sofern nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer bereitgestellt. 

 

Für Schäden an Pflanzen, die durch Witterung, Vandalismus oder mangelnde Bodenqualität entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, es sei denn, diese sind nachweislich auf grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. 

 

Sonderleistungen wie die Neuanlage von Beeten, Düngung, Vertikutierung, Baumfällungen oder Schädlingsbekämpfungen sind nicht im Standardleistungsumfang enthalten und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 

 

Hausbetreuung:

Der Leistungsumfang im Bereich der Hausbetreuung bzw. Hausreinigung umfasst – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – insbesondere folgende regelmäßig durchzuführende Tätigkeiten: 

  • Reinigung und Pflege von allgemeinen Verkehrsflächen wie Stiegenhäuser, Gänge, Eingangsbereiche und Aufzüge, 
  • Reinigung von Glasflächen (innen), Handläufen, Lichtschaltern, Briefkästen und anderen häufig berührten Oberflächen, 
  • Kehren und Feuchtreinigen von Böden in Gemeinschaftsbereichen, 
  • Entleerung und Reinigung von Abfallbehältern im Innen- und ggf. Außenbereich, 
  • Entfernen von Spinnweben und groben Verschmutzungen im Eingangs- und Kellerbereich, 
  • Kontrolle und Reinigung der Außenanlagen (Zugangswege, Müllplätze), 
  • Sichtkontrollen auf Schäden, Defekte oder außergewöhnliche Verschmutzungen sowie entsprechende Meldung an den Auftraggeber. 

Die Leistungen erfolgen nach einem vorab definierten Leistungsplan und Reinigungsintervall (z.B. wöchentlich, zweiwöchentlich etc.), der Bestandteil des Vertrages ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Einsätze bei außergewöhnlicher Wetterlage oder Feiertagen in Absprache zu verschieben. 

 

Bei stark verschmutzten oder beschädigten Bereichen (z.B. durch Vandalismus, Sperrmüll, Tierkot, grobe Fette oder Baustellenstaub) sowie bei Sonderreinigungen (z.B. Grundreinigung, Desinfektion, Fensterreinigung außen, Graffitientfernung) handelt es sich um Zusatzleistungen, die nur nach gesonderter Beauftragung und Vereinbarung durchgeführt werden. 

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen ungehinderten Zugang zu sämtlichen zu betreuenden Bereichen sicherzustellen. Schlüssel, Zutrittscodes oder andere Zugangshilfen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ein durch den Auftraggeber verursachter Zugangsausfall entbindet den Auftragnehmer von der Leistungspflicht für den betreffenden Termin, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung oder Gutschrift besteht. 

 

Für Schäden, die auf bauliche Mängel, fehlerhafte Installationen (z.B. verlegte Abläufe, defekte Elektrik), nicht dokumentierte Besonderheiten oder das Verhalten Dritter zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. 

 

Die verwendeten Reinigungsmittel entsprechen den geltenden Umwelt- und Gesundheitsstandards. Auf Wunsch des Auftraggebers können zertifizierte ökologische Produkte eingesetzt werden, sofern dies vor Vertragsbeginn schriftlich vereinbart wurde. 

 

Büroreinigung:

Die Büroreinigung umfasst – sofern nicht abweichend vereinbart – regelmäßig durchzuführende Reinigungsleistungen in gewerblich oder betrieblich genutzten Innenräumen, insbesondere: 

  • Reinigung von Arbeitsplätzen (Abwischen von Schreibtischen, Stühlen, Tastaturen – sofern frei geräumt –, Telefonen und Monitoren) 
  • Entleerung und Reinigung von Abfallbehältern (inkl. Trennung nach Restmüll, Papier, Verpackung – sofern möglich) 
  • Fußbodenpflege (Staubsaugen und/oder Nasswischen von Teppich-, PVC-, Laminat-, Parkett- oder Fliesenbelägen), 
  • Reinigung von Eingangs-, Besprechungs- und Gemeinschaftsflächen, 
  • Sanitärreinigung inkl. Auffüllen von Verbrauchsartikeln (Seife, Papierhandtücher, WC-Papier, Hygienebeutel), 
  • Küchen- und Pausenraumreinigung (Spülen, Arbeitsflächen, Geräteoberflächen, Reinigung Kaffeemaschinen & Kühlschränke – bei Bedarf), 
  • Fensterreinigung im Innenbereich bis zu einer Höhe von 2,5 m (höhere Glasflächen nur nach Vereinbarung). 

 

Reinigungen erfolgen zu den im Vertrag oder Leistungsverzeichnis festgelegten Zeiten – wahlweise innerhalb oder außerhalb der Bürozeiten. Mitarbeiter des Auftragnehmers verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen der Reinigung zur Kenntnis gelangten geschäftlichen oder personenbezogenen Informationen. Bei Arbeiten außerhalb der Bürozeiten stellt der Auftraggeber Zugang (Schlüssel, Alarmsysteme etc.) sicher. 

 

Arbeitsmittel, technische Geräte und vertrauliche Unterlagen werden bei der Reinigung weder verschoben noch geöffnet. Der Auftragnehmer haftet nicht für die versehentliche Beschädigung von nicht frei geräumten Arbeitsplätzen, nicht ausgeschalteten Geräten oder offen liegenden Dokumenten, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Räume in einem für die Reinigung zugänglichen Zustand zu halten. Starke Verschmutzungen (z.B. nach Veranstaltungen, Umbauten, Feiern) sind im Voraus mitzuteilen, da diese nicht im Regelumfang enthalten sind und eine Sonderreinigung notwendig machen. 

 

Haftungsausschlüsse: 

  • Keine Haftung bei Schäden infolge von unsachgemäß verlegten Kabeln, defekten Geräten oder unsachgemäßer Möblierung. 
  • Für Reinigung elektronischer Geräte besteht Haftung nur bei ausdrücklichem Auftrag und Freigabe durch den Auftraggeber. 
  • Verlust oder Austausch persönlicher Gegenstände aus Arbeitsplätzen obliegt dem Auftraggeber.

Winterdienst:

Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen eines gesonderten Winterdienstvertrags Leistungen zur Schneeräumung und Glättebekämpfung auf Verkehrsflächen, insbesondere Gehsteigen, Zugängen, Zufahrten, Parkplätzen, Müllplätzen und sonstigen definierten Außenbereichen des Objekts. 


Zum Standard-Leistungsumfang gehören: 

  • maschinelle oder händische Schneeräumung ab einer Schneehöhe von ca. 3 cm, 
  • Streuen mit abstumpfenden oder – bei Bedarf – taubildenden Mitteln zur Vermeidung von Glätte, 
  • Wiederholungseinsätze bei weiterem Schneefall oder anhaltender Glättegefahr, 
  • Durchführung von Tauwetterkontrollen zur Prüfung auf erneute Vereisung nach Schneeschmelze, insbesondere in den Morgen- und Abendstunden, 
  • reaktive Maßnahmen bei Glatteisbildung, auch bei klarem Himmel, z.B. durch Luftfeuchtigkeit oder plötzlich sinkende Temperaturen nach Niederschlag („Blitzeis“).
    Nicht zum Leistungsumfang zählen automatisch: Dachlawinenentfernung, Eiszapfenentfernung, Schneeabfuhr, Schneezwischendeponien oder Salzstreuverbot-Ausweichlösungen – diese erfordern eine separate schriftliche Beauftragung. 

 

Einsatzzeitraum und Intervall 

  • Die Winterdienstsaison umfasst den Zeitraum vom 1. November bis einschließlich 31. März. 
  • Einsätze erfolgen im Bedarfsfall täglich, auch an Wochenenden und Feiertagen, im Regelfall zwischen 04:00 Uhr und 22:00 Uhr. 
  • Ein Ersteinsatz bei nächtlichem Schneefall oder Glatteis erfolgt werktags bis 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08:00 Uhr. 
  • Der Auftragnehmer bestimmt Zeitpunkt und Art des Einsatzes auf Basis regionaler Wetterprognosen (z.B. ZAMG, UBIMET) und objektiver Notwendigkeit. 
  • Tauwetterkontrollen erfolgen nach eigenem Ermessen, insbesondere bei Tageserwärmung und Nachtabsenkung. 

 

Pflichten des Auftraggebers 

  • Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Saisonbeginn sämtliche Informationen zu den zu betreuenden Flächen, Zugängen, Gefahrenstellen, Sonderflächen und örtlichen Besonderheiten zur Verfügung zu stellen. 
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, Räumflächen nur in dem Umfang zu betreuen, wie sie im Vertrag oder Lageplan ausdrücklich festgelegt wurden. 
  • Zugang zu den Objekten (z.B. durch Schlüssel, Codes, Parkberechtigungen) muss durch den Auftraggeber sichergestellt werden. 
  • Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Hindernisse (Fahrzeuge, Mülltonnen, Baucontainer etc.) die Leistungserbringung behindern. Eine erschwerte oder unmögliche Durchführung durch Fremdeinwirkung entbindet den Auftragnehmer von der Pflicht zur Leistung und Nachholung. 

 

Glatteis, Wetterextreme und Verzögerungen 

  • Glatteisbildung durch Luftfeuchtigkeit, überfrierende Nässe oder plötzlich absinkende Temperaturen ist nicht immer vorhersehbar. Der Auftragnehmer trifft in solchen Fällen nach bestem Wissen Maßnahmen zur Glättevermeidung – eine dauerhafte Gefahrenfreiheit kann jedoch nicht garantiert werden. 
  • Bei Extremsituationen wie großflächigen Wetterlagen (z.B. Eisregen, Starkschnee mit über 10 cm/h, Verkehrsstillstand, Lawinenwarnstufe Rot) kann es zu Verzögerungen bei den Einsätzen kommen. 
  • Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für witterungsbedingte Verzögerungen, soweit sie außerhalb seines Einflussbereichs liegen oder eine Leistung nicht mehr zumutbar ist. 
  • Bei Blitzeis (plötzliche Vereisung ohne Vorwarnung) ist ein vollständiger Gefahrenausschluss nicht möglich, auch nicht bei engmaschiger Beobachtung. Die Haftung ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Versäumnisse beschränkt. 

 

Haftung und Haftungsausschlüsse 

  • Der Auftragnehmer haftet nur bei nachweislich schuldhafter Pflichtverletzung – vorsätzlich oder grob fahrlässig – und nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs. 
  • Ausgeschlossen ist die Haftung insbesondere: 
  • bei Schäden durch Streumittel (Korrosion, Vegetationsschäden, Verfärbungen), 
  • bei Schäden an Bodenbelägen oder Einfassungen, die unter Schneemassen nicht sichtbar waren, 
  • bei unterlassener oder unzureichender Zugangsgewährung, 
  • bei Glatteisbildung in Intervallen zwischen Einsätzen, 
  • bei verspäteter oder unterlassener Schadenmeldung durch den Auftraggeber, 
  • für nicht beauftragte Flächen oder angrenzende Fremdflächen. 
  • Die Haftung ist der Höhe nach auf die vertraglich vereinbarte oder versicherte Summe der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt. 
  • Der Auftraggeber bleibt als Grundeigentümer grundsätzlich verpflichtet, seiner Sicherungspflicht gemäß §93 StVO nachzukommen, sofern er diese nicht vollständig und rechtswirksam auf den Auftragnehmer übertragen hat. 

 

Protokollierung und Nachweise 

  • Der Auftragnehmer dokumentiert Einsätze durch handschriftliche oder digitale Protokolle, ggf. mit Zeitstempel, GPS-Daten oder Bildmaterial. Diese dienen im Streitfall als Nachweis für die ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes. 
  • Eine ständige Kontrolle durch den Auftragnehmer in Echtzeit (24/7) ist nicht geschuldet. 

 

Vertragsdauer und Kündigung 

  • Winterdienstverträge gelten in der Regel für eine Wintersaison (01.11.–31.03.) und verlängern sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht bis spätestens 30. September schriftlich gekündigt wurde. 
  • Bei erheblichen Zahlungsverzögerungen, wiederholten Zugangshindernissen oder sicherheitsrelevanten Vertragsverstößen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder die Leistung bis zur Klärung auszusetzen. 

 

§ 5. Preise, Zahlungsbedingungen und Preisänderungen

 

  1. Die Preise richten sich nach dem individuellen Angebot oder dem im Leistungsverzeichnis festgelegten Tarif. Alle Preise verstehen sich exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen. 
  2. Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Verbraucher erhalten eine Zahlungsfrist von 8 Tagen. 
  3. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen fällig. Zusätzlich wird pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 20,00 verrechnet.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jährlich zum 1. Januar (bzw. zu Beginn der Wintersaison) eine Preisanpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex (VPI) vorzunehmen. 
  5. Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 6. Abnahme, Mängel und Gewährleistung

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung nach Ausführung zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen schriftlich angezeigt werden. 
  2. Unterbleibt die Mängelrüge, so gilt die Leistung als abgenommen. 
  3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelanzeige ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Ein Anspruch auf Rücktritt oder Preisminderung besteht erst nach erfolgloser Nachbesserung. 
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn Mängel auf unsachgemäße Nutzung oder äußere Einflüsse zurückzuführen sind.

§ 7. Haftung

    1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. 
    2. Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, und begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. 
    3. Bei Leistungen wie Winterdienst besteht keine Haftung für Schäden durch Witterungseinflüsse außerhalb der vertraglich festgelegten Einsatzzeiten oder bei höherer Gewalt. 
    4. Für Sach- und Vermögensschäden wird die Haftung auf die Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. 
    5. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 

    § 8. Eigentumsvorbehalt

     

    1. Alle gelieferten Materialien und Werkzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Materialien bis zur vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln und darf sie nicht veräußern oder verpfänden.

    § 9 Datenschutz

     

    1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der DSGVO und des DSG. 
    2. Die Datenverarbeitung erfolgt nur zur Durchführung des Vertrages und wird ohne ausdrückliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung notwendig (z.  B. Steuerberater, Versicherer, IT-Dienstleister).
    3. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung auf unserer Website.

    § 10. Widerrufsrecht für Verbraucher

     

    1. Verbraucher haben das Recht, binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten, sofern dieser außerhalb unserer Geschäftsräume oder online abgeschlossen wurde. 
    2. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat. 
    3. Das Muster-Widerrufsformular wird dem Kunden bei Vertragsabschluss ausgehändigt.

    § 11. Höhere Gewalt

     

    Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien, behördliche Maßnahmen) ist der Auftragnehmer von der Leistungspflicht befreit, solange das Ereignis andauert. Dies gilt auch, wenn die Ausführung der Leistung dadurch unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich wird.

    § 12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

     

    1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
    2. Ist der Kunde Unternehmer, wird der Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers vereinbart. 
    3. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. 

    § 13. Schlussbestimmungen

     

    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 
    2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. 
    3. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.